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Briefing

Auf dem Prüfstand: Eingeschränkte Erwerberhaftung für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

Mit zwei Vorlagebeschlüssen aus dem Jahr 2018 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen vorgelegt, die die bisherige Rechtsprechung des BAG zur eingeschränkten Haftung von Erwerbern von Betrieben aus der Insolvenz für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung der übergehenden Arbeitnehmer auf den Prüfstand stellen. Am 9. September 2020 hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

Bisherige Rechtslage in Deutschland: Eingeschränkte Haftung des Betriebserwerbers für betriebliche Altersversorgung bei Kauf aus der Insolvenz

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG haften Erwerber insolventer Unternehmen im Fall von Betriebsübergängen nach § 613a BGB – anders als sonst bei Betriebsübergängen – nicht für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Anwartschaften und Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung übergehender Arbeitnehmer. Stattdessen verbleiben diese grundsätzlich beim Veräußerer; bei insolvenzgesicherten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung tritt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Anwartschaften und Ansprüche ein. Diese Sicherung durch den PSV unterliegt allerdings gewissen Beschränkungen; so werden etwa Anwartschaften nur dann über den PSV geschützt, sofern diese bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverfallbar geworden sind. Zudem sind Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, nicht zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2a BetrAVG – sog. Festschreibeeffekt)

Hintergrund dieser eingeschränkten Erwerberhaftung sind die insolvenzrechtlichen Verteilungsgrundsätze, die im Grundsatz eine Gleichbehandlung aller Gläubiger – einschließlich der Arbeitnehmer – vorsehen. Müsste ein Erwerber auch für in der Vergangenheit erdiente Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einstehen, würde er entsprechende Beträge vom Kaufpreis abziehen, wodurch die Insolvenzmasse geschmälert würde. Die übergehenden Arbeitnehmer würden in diesem Falle auf Kosten der anderen Gläubiger ihre bislang erdienten Anwartschaften vollumfänglich bewahren, was dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwiderläuft.

Erwerber von Betrieben insolventer Unternehmen mussten sich in der Vergangenheit daher nicht darum sorgen, für Anwartschaften und Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einstehen zu müssen, die auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfielen. Dies erleichterte auch die Sanierung der Unternehmen, da ein Erwerber „Altlasten“ nicht zwingend miterwerben musste.

Eingeschränkte Erwerberhaftung auf dem Prüfstand – Vorlagebeschlüsse des BAG

Mit zwei Vorlagebeschlüssen an den EuGH hat das BAG im Jahr 2018 die europarechtliche Zulässigkeit und die Reichweite der eingeschränkten Erwerberhaftung auf den Prüfstand gestellt. Grundlage der Vorlagebeschlüsse bildeten die Fälle eines Arbeitnehmers und eines Rentners, bei denen die eingeschränkte Erwerberhaftung zu Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung führte. In beiden Fällen sollte sich die Betriebsrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung nach der Anzahl der Dienstjahre und nach dem unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen Gehalt berechnen:

  • Im ersten Fall klagte ein Rentner gegen den Erwerber seines früheren Betriebs auf Zahlung einer höheren Betriebsrente, die sich – im Hinblick auf die Dienstzeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – aufgrund der während der weiteren Tätigkeit beim Erwerber eingetretenen Steigerungen des versorgungsfähigen Endgehalts ergab. Seine Klage richtete sich damit auf denjenigen Betrag der Betriebsrente, für den nach bislang in Deutschland geltendem Recht weder der PSV (wegen des Festschreibeeffekts nach § 7 Abs. 2a BetrAVG) noch der Betriebserwerber (wegen der BAG-Rechtsprechung zur eingeschränkten Erwerberhaftung) einzustehen hat.
  • Im zweiten Fall machte ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebserwerber geltend, bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersrente seien – entgegen der Rechtsprechung zur eingeschränkten Erwerberhaftung – auch die Dienstzeiten vor der Insolvenzeröffnung zu berücksichtigen, für welche der PSV mangels gesetzlicher Unverfallbarkeit nicht einzustehen hatte.

Das BAG legte dem EuGH aus Anlass dieser Klagen mehrere Fragen vor, die unter anderem auf eine Prüfung abzielten, ob die eingeschränkte Erwerberhaftung, die Ansprüche für Beschäftigungszeiten vor der Insolvenzeröffnung ausnimmt und in bestimmten Fallkonstellationen zu Versorgungseinbußen bei Arbeitnehmern führt, mit europäischem Recht, namentlich mit der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG und der Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie 2008/94/EG (dort Art. 8), in Einklang steht und welcher Mindestschutz der betroffenen Arbeitnehmerinteressen durch nationales Recht nach Maßgabe dieser europäischen Richtlinien zu gewährleisten ist.

Urteil des EuGH

Mit Urteil vom 9. September 2020 hat der EuGH über die Vorlagefragen entschieden. Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die eingeschränkte Erwerberhaftung bei Betriebsübergangen für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung steht dann im Einklang mit der Betriebsübergangsrichtlinie, wenn das nationale Recht bezüglich desjenigen Teils, für den der Erwerber nicht haftet, ein bestimmtes Schutzniveau bietet.
  • Als Mindestschutz ist von den Mitgliedstaaten für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung sicherzustellen, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die er – bei Außerachtlassung der Insolvenz – auf Grundlage der betrieblichen Versorgungsordnung erworben hätte. Sofern diese auf variable Bestandteile, wie z. B. das Endgehalt, abstellt, sind bei der Berechnung des Mindestschutzes auch während der Zeiten beim Erwerber eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen. Weiterhin sind bei der Berechnung der Mindestleistung auch Dienstzeiten vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit einzubeziehen.
  • Darüber hinaus verbietet der zu gewährleistende Mindestschutz eine offensichtlich unverhältnismäßige Kürzung der Leistungen, die die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, schwerwiegend beeinträchtigt. Diesbezüglich wird man wohl argumentieren können, dass es dem Mitgliedsstaat unbenommen ist, Betroffene auf andere Weise (etwa durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch) über diese Schwelle zu heben.
  • Zusammengefasst sind der Festschreibeeffekt gemäß § 7 Abs. 2a BetrAVG und der fehlende Insolvenzschutz des PSV für Leistungen für Dienstzeiten vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit nach dem Urteil des EuGH insoweit nicht mit europäischem Recht vereinbar, als hierdurch der Mindestschutz nicht gewährleistet ist.
  • Der EuGH bejaht unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Wirkung des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen Mindestschutzes gegenüber privatrechtlich organisierten Einrichtungen, die vom Mitgliedstaat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt worden ist. Ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf den PSV vorliegen, ist nach Auffassung des EuGH jedoch vom BAG festzustellen.

Auswirkungen des Urteils auf die beschränkte Erwerberhaftung

  • Die Konsequenzen der Rechtsprechung zur eingeschränkten Erwerberhaftung bei Betriebsübergängen in der Insolvenz für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung hält der EuGH nicht uneingeschränkt für gemeinschaftsrechtskonform. Entscheidend ist, ob der Mindestschutz gemäß Art. 8 der Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie 2008/94/EG und den vom EuGH hierzu aufgestellten Anforderungen gewährleistet ist.
  • Auf Grundlage der aktuellen Rechtslage in Deutschland sind Konstellationen denkbar, in denen dieser Mindestschutz im Fall einer nur eingeschränkten Erwerberhaftung nicht sichergestellt ist.
  • Es ist jedoch noch nicht in der gewünschten Klarheit entschieden, ob die Folge der Unterschreitung des europarechtlich gebotenen Mindestschutzes bei Insolvenz darin besteht, dass in diesen Fällen die Versorgungsverpflichtungen – ganz oder jedenfalls bis zur Höhe des gebotenen Mindestschutzes – entgegen dem bisherigen Verständnis doch vom Erwerber zu tragen sind oder ob in diesen Fällen lediglich ein ungeschriebener Anspruch des betroffenen Versorgungsberechtigten gegenüber dem PSV besteht. Auf letzteres deutet jedenfalls der dritte Leitsatz der Entscheidung hin, welcher klarstellt, dass Art. 8 der Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet und entsprechende Ansprüche grundsätzlich auch gegenüber dem PSV geltend gemacht werden können.
  • Es spricht somit viel dafür, dass die bisherige Rechtsprechung zur Erwerberhaftung beim Betriebsübergang aus der Insolvenz im Grundsatz Bestand haben wird, in Einzelfällen jedoch Ansprüche gegenüber dem PSV in Betracht gezogen werden müssen. Letzteres dürfte der richtige Weg sein, um keine Sanierungshindernisse in Form der ausgeweiteten Erwerberhaftung zu schaffen und um weiterhin den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu beachten. Gleichwohl verbleibt das Risiko, dass das BAG diese Kosten nicht dem PSV, sondern dem Erwerber aufbürdet. Dies wird man im konkreten Fall im Rahmen einer übertragenden Sanierung zu berücksichtigen haben.
  • In jedem Fall wirkt die Wertung des EuGH im Hinblick auf solche Anwartschaften befremdlich, die im Zeitpunkt der Insolvenz noch nicht unverfallbar waren, da hier der Versorgungsberechtigte bei einer sanierenden Übertragung besser gestellt wird als im Falle der Liquidation und Abwicklung der insolventen Gesellschaft.  

GER - Briefing Insolvenz und Pensionsansprüche - Besprechung EuGH-Rspr GC 1
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