Skip to main content

Insight

ESG Morning Briefings

Die Nachhaltigkeits­transformation ist bei fast allen Unternehmen zu Recht ein Top-Thema von Geschäftsleitung und Management – und auch bei Freshfields Bruckhaus Deringer ein Schwerpunkt des ganzheitlichen Beratungs­angebots. Im Rahmen unserer regelmäßig stattfindenden Webinar-Reihe „ESG Morning Briefings“ haben wir am 27. Februar 2024 im Gespräch mit Richard Wilhelm, Leiter des Referats für Ordnungswidrigkeiten und Monitoring beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Fragen zur praktischen Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und der Zusammenarbeit in der Lieferkette diskutiert.

Die wichtigsten Take-aways sind:

1. Notwendige Konsistenz von Jahres­berichten und Grundsatz­erklärung

  • Im Rahmen der Durchsicht der bislang beim BAFA eingereichten Jahresberichte (mehr als 50) fiel auf, dass erhebliche Unterschiede bei der Bewertung von Brutto-Risiken (ermittelte Risiken vor Ergreifen von Maßnahmen) und Netto-Risiken (ermittelte Risiken nach Ergreifen von Maßnahmen) bestünden. Die hohe Anzahl der Einreichung der Berichte in verkürzter Berichtsform überraschte das BAFA. Es versuche daher zur Zeit nachzuvollziehen, welche Bewertungsmethoden angesetzt wurden und suche den Dialog mit den Unternehmen.
  • Zukünftig möchte das BAFA Unternehmen Hilfestellungen anbieten, damit diese besser einschätzen können, welche Maßnahmen (z.B. in welcher Art und welchem Umfang) ergriffen werden sollten, damit ein Brutto-Risiko kein Netto-Risiko mehr darstelle.
  • Das BAFA äußerte zudem Verwunderung über abweichende Bewertungen im Rahmen der Jahresberichte im Vergleich zu veröffentlichten Grundsatzerklärungen. Letztere enthielten durchaus eine weitergehende Darstellung von Risiken als die Jahresberichte. Das BAFA empfiehlt zur Vermeidung von Inkonsistenz daher eine stärkere Abgleichung beider Dokumente.

2. KI-Einsatz bei der Berichts­prüfung

  • Das BAFA könne sich vorstellen, für die Berichtsprüfung künftig auch Werkzeuge der Künstlichen Intelligenz (KI) einzusetzen. Umfang und Ausmaß stünden jedoch noch zur Diskussion. Ob man alle Anforderungen erfassen kann, bleibe abzuwarten.

3. BAFA-Auskunftsersuchen künftig zur Risikoanalyse

  • Das BAFA habe ca. 40% aller verpflichteten Unternehmen (aus allen Branchen) für 2023 angeschrieben und um Auskunft über die Umsetzung bestimmter Maßnahmen gebeten. Die Rückmeldungen waren divers, die Rückmeldequote war insgesamt jedoch hoch.
  • Sinn und Zweck dieser Schreiben sei es, ein erstes Bild davon zu erhalten, wie Unternehmen die Verpflichtungen des LkSG konzeptionell umsetzen. Die Auskunftsersuchen stellten somit eine die Jahresberichte ergänzende Informationsquelle für das BAFA dar.
  • Thematische Schwerpunkte der Anschreiben waren bislang die Einrichtung der Zuständigkeiten für das Risikomanagement (Menschenrechtsbeauftragter/Komitee) und die Ausgestaltung des Beschwerdesystems. Anknüpfend daran möchte sich das BAFA nunmehr auf die Überprüfung der von Unternehmen durchgeführten Risikoanalysen fokussieren, welche zweifellos den zentralen Kern des LkSG darstellen.

4. Menschen­rechts­beauftragter als unter­nehmens­interne Funktion

  • Das BAFA setze keine allgemeingültigen Anforderungen an die Funktion des Menschenrechtsbeauftragten. Die Ausgestaltung der Zuständigkeit sei überwiegend unternehmensspezifisch geprägt.
  • Jedoch sehe das BAFA die Verantwortlichkeit als eine unternehmensinterne Funktion. Eine Auslagerung sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Je weiter entfernt die Funktion vom verpflichteten Unternehmen angesiedelt würde, desto höher sei der Begründungsaufwand für diesen Aufbau gegenüber dem BAFA.

5. Grundsätzlich keine Bagatell­grenzen bei Risiken und Verstößen

  • Das BAFA könne keine sog. Bagatellgrenzen hinsichtlich der Bewertung von Risiken oder Verletzungen nach dem LkSG aufstellen; das LkSG gebe eine derartige Differenzierung nicht her. 
  • Das BAFA sei sich jedoch bewusst, dass es mitunter schwer zu ermitteln sei, ob eine Verletzung eine „einfache Gesetzesverletzung“ darstelle oder bereits eine Menschenrechtsverletzung begründe. Es werde versuchen, Unternehmen bei dieser Differenzierung künftig zu unterstützen. Eine nachvollziehbare Priorisierung von Risiken sei maßgeblich.

Weiterführende Briefings und Blogs unseres ESG-Teams zum Thema sustainability reporting: